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Beratungsfolge

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Erläuterungen:
 

Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) haben die Gemeinden in jedem fünften Jahr Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit aufzustellen. Laut Mitteilung des Amtsgerichts Hildesheim sind für die Stadt Bad Salzdetfurth mindestens 27 Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen.

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, in das nur Personen berufen werden können, die nicht jünger als 25 Jahre und nicht älter als 70 Jahre sind, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde wohnen, nicht aus gesundheitlichen Gründen für das Amt ungeeignet sind, die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und nicht in Vermögensverfall geraten sind (§§ 31, 33 GVG).

Die Verwaltung hat zunächst alle bisher vorgeschlagenen Personen befragt, ob eine erneute Aufnahme in die Liste erwünscht ist. Darüber hinaus wurde per öffentlicher Bekanntmachung allgemein zu Bewerbungen aufgerufen.

Gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind die Ortsräte bzw. die Ortsvorsteher*innen gehört worden. Die in der Anlage genannten Personen sind von den Ortsräten und Ortsvorsteher*innen vorgeschlagen worden, bzw. haben sich selber um das Amt der Schöffin / des Schöffen beworben.

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gem. § 36 Abs. 1 S. 2 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
 

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Beschlussvorschlag:
 

Die Vorschlagsliste für die Benennung von Schöffinnen und Schöffen, wie sie der Vorlage beigefügt ist, wird beschlossen.
 

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Auswirkungen auf den Stadtentwicklungsprozess "Konsequent in die Zukunft“:

keine

 

Finanzielle Auswirkungen:
 

keine
 

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Anlage/n:


Vorschlagsliste r Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit 2024-2028