Vorlage - 2009/0026/VV
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Erläuterungen:
Im Rahmen der öffentlichen
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind folgende Anregungen eingegangen:
Landkreis Hildesheim (im
Wortlaut), 8.5.2009
Gegen
die 8. Änderung des o.g. Bebauungsplanes Nr. 2 bestehen aus Sicht des
vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn die Grundsicherung der
Löschwasserversorgung (wie bereits erforderlich) mit 800 l/min über 2 Stunden
vorgehalten wird.
Stellungnahme:
Es
handelt sich um ein Gebiet inmitten der bebauten Ortslage Bad Salzdetfurths. Es
ist davon auszugehen, dass die Löschwasserversorgung hier gesichert ist.
Es
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Umwandlung der Grünfläche in
eine Wohnbaufläche.
Hier
besteht die Auffassung, dass in einem vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
auf die Anwendung bzw. die fachliche Abarbeitung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelungen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der Begründung zum B-Plan nicht
verzichtet werden kann. Hier sind Umfang und Maß von Eingriff und
Kompensationserfordernis zu bestimmen. Die Begründung gibt den Hinweis, dass
die Stadt beabsichtigt, möglicherweise erforderliche Kompensationsmaßnahmen mittels
Ablösevereinbarung mit der derzeitigen Grundstückseigentümerin dann
durchzuführen. Diesem Verfahren zur Durchführung externer
Kompensationsmaßnahmen kann im Grundsatz zugestimmt werden.
Daneben
ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der im Planbereich vorhandenen
Lebensraumtypen davon ausgegangen werden muss, dass auch Belange des
Artenschutzes gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG betroffen sein können. Aufgrund der
Neuregelung des § 42 Abs. 5 BNatSchG ist auch in der Bauleitplanung nunmehr
abschließend über die Artenschutzbelange zu entscheiden. Wenigstens eine analog
zum § 37 Abs. 3 NNatG formulierte Fristenregelung ist zu erwarten.
Stellungnahme:
Hier
handelt es sich um ein Missverständnis. Die Planänderung wird nach § 13a BauGB
im beschleunigten Verfahren, nicht jedoch, wie von der Unteren
Naturschutzbehörde angenommen, im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt. Nach § 13a (2) Nr. 4 gelten Eingriffe, die aufgrund der
Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung zu erwarten sind, als zulässig und ein
Ausgleich ist unter Bezug auf § 1a (3) Satz 5 BauGB nicht erforderlich.
Nach
§ 42 BNatSchG ist es unter anderem verboten, wildlebende Tiere „der
streng geschützten Arten und der
europäischen Vogelarten“ zu bestimmten Zeiten erheblich zu stören sowie
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten „der wildlebenden Tiere der besonders
geschützter Arten aus der Natur zur entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören“. Vergleichbares gilt für wildlebende Pflanzen besonders
geschützter Arten. Innerhalb von Bebauungsplänen gelten diese Bestimmungen laut
Absatz 5 jedoch nicht, soweit die ökologische Funktion betroffener
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird. Dies kann in der Begründung so dargestellt werden. Anhaltspunkte dafür,
dass besonders geschützte Arten innerhalb des Änderungsbereiches vorkommen und
einen entsprechenden Schutzanspruch bewirken würden, liegen nicht vor.
Grundsätzlich gelten diese Bestimmungen jedoch weiterhin und werden durch den
Bebauungsplan nicht außer Kraft gesetzt.
Der
§ 37 (3) NNatG bestimmt, dass in der Zeit vom 1.3. bis 30.9. in der freien
Natur Hecken und Büsche heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehende
Bäume nicht zurückgeschnitten, gerodet oder erheblich beschädigt oder zerstört
werden dürfen. Es stellt sich die Frage, ob der Änderungsbereich der freien
Natur zuzurechnen ist und der genannte Paragraph hier überhaupt zutrifft.
Unabhängig davon werden aber durch die Bebauungsplanänderung bestehende Gesetze
wie das Niedersächsische Naturschutzgesetz ohnehin nicht infrage gestellt und
gelten grundsätzlich weiter.
E.ON Avacon, Sarstedt,
15.4.2009
Gegen
die Bebauungsplanänderung bestehen keine Einwände. Es wird jedoch darum gebeten
in der Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen, dass die geplanten und vorhandenen
Bauten mit Erdgas und Strom versorgt werden können.
Soweit im Bebauungsplan die
Erschließung von Grundstücken durch Privatwege vorgesehen ist, wird vor
Veräußerung der Wege an die Anlieger um Eintragung von beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten zum Schutz von vorgesehenen bzw. betriebenen
Versorgungseinrichtungen gebeten.
Der
Schutz und Bestand von Versorgungsleitungen muss gewährleistet sein.
Stellungnahme:
In
der Begründung ist enthalten, dass die Versorgungssituation durch die
Planänderung nicht betroffen ist.
Aus
den Planunterlagen lässt sich unschwer erkennen, dass eine Erschließung der
Grundstücke durch Privatwege überhaupt keinen Sinn ergibt. In dieser Hinsicht
ist die Stellungnahme der E.ON Avacon AG unverständlich.
Niedersächsisches Forstamt
Liebenburg, 17.4.2009
Aus
forstlicher Sicht bestehen
keine Einwände. Es wird jedoch aus Gründen der Stadtökologie und zur
Durchgrünung des Ortsbildes angeregt, möglichst viele der vorhandenen Gehölze
zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die zwei solitären Bäume (Roteiche und
Platane) am Salzbergweg, die offenbar entfern werden müssen/sollen, und einige
am Westrand befindliche Bäume (z.B. Robinie).
Stellungnahme:
Die
Stadt Bad Salzdetfurth hat intern prüfen lassen, welche Bäume als besonders
wertvoll einzustufen und dementsprechend zu schützen sind. Dabei handelt es ich
um drei Eichen und zwei Platanen am Salzbergweg, die im Bebauungsplan als zu
erhalten festgesetzt werden. Ansonsten wird in der Abwägung der baulichen
Nutzbarkeit dieses ortsinneren Bereiches gegenüber einem weiteren planerischen
Schutz von Grünbestand der Vorrang eingeräumt.
Landvolk Hildesheim, 27.4.2009
Laut Ortsvertrauensmann sollten die
als zu erhalten festgesetzten Bäume entfernt werden. Sie sind fehl am Platz,
weil das ganze Herbstlaub auf die Nachbargrundstücke geweht wird. Nach einer
Bebauung wird es für die Nachbarn nicht mehr wie bislang möglich sein, das Laub
auf die Grünanlage zurückzubringen. Die nachbarrechtlichen Verhältnisse sollten
noch einmal geklärt und mit den Anliegern erörtert werden.
Stellungnahme:
Die
Bäume sind als besonders wertvoll für das Ortsbild und die Durchgrünung dieses
Teil der Stadt eingestuft und daher als zu erhalten festgesetzt worden.
Nachbarrechtlich besteht kein Anspruch auf Entfernung der Bäume, da sie den
gesetzlich maßgebenden Abstand von mindestens 8 m zu den besagten
Nachbargrundstücken einhalten. Selbst wenn dieser Abstand unterschritten würde,
kann ein Entfernen nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Überschreiten
der als zumutbar festgelegen Wuchshöhe verlangt werden.
Beschlussvorschlag:
a) Die im Verfahren
gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. BauGB vorgebrachten Anregungen wurden wie in der
Verwaltungsvorlage Nr. 2009/0026/VV erläutert, berücksichtigt bzw.
zurückgewiesen.
b) Unter Berücksichtigung
der in der Verwaltungsvorlage erläuterten Abwägung beschließt der Rat der Stadt
Bad Salzdetfurth gem. § 2 Abs. 1 und § 10 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit
geltenden Fassung, sowie § 6 NGO i.V.m. § 40 NGO i.d.F. vom 28.10.2006 (GVBl.
S. 473) den Bebauungsplan Nr. 02 „Wermeierfeld“, 8. Änderung, OT
Bad Salzdetfurth sowie die örtliche Bauvorschrift gem. §
56 NBauO als Satzung.
Finanzielle Auswirkungen:
- Keine, da Planungskosten
von der K+S AG übernommen werden.
Anlage/n:
- Übersichtsplan
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Anlagen: | ||||
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1 | AnlageVerwVorl26 (90 KB) |