Vorlage - 2009/0024/VV
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Erläuterungen:
Landkreis
Hildesheim (im Wortlaut), 8.5.2009
Gegen die 2. Änderung des o.g.
Bebauungsplanes Nr. 4 bestehen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine
Bedenken, wenn die Grundsicherung der Löschwasserversorgung (wie bereits
erforderlich) mit 800 l/min über 2 Stunden vorgehalten wird.
Stellungnahme:
Nachdem es sich hier um einen seit
langem bebauten Bereich handelt, gehen wir davon aus, dass die
Löschwasserversorgung gesichert ist.
DB
Services Immobilien GmbH, 20.4.2009
Es bestehen grundsätzlich keine
Bedenken, wenn beachtet wird, dass es in der Nähe von Bahnanlagen zu
Immissionen durch den Bahnbetrieb kommen kann und eventuell erforderliche
schall- und Schutzmaßnahmen dem Planungsträger der neu hinzukommenden Nutzung
und nicht der DB Netz AG aufzuerlegen sind.
Stellungnahme:
Die Bahnstrecke Groß Düngen - Bodenburg
verläuft etwa 330 m nordwestlich und ist durch dazwischen liegende
Bebauung abgeschirmt. Angesichts der geringen Streckenbelastung im
Zusammenhang mit den hier verwendeten modernen Fahrzeugen und der geringen
gefahrenen Geschwindigkeit wird nicht von unzumutbaren Belastungen innerhalb
des nicht neu hinzukommenden, sondern seit längerer Zeit bestehenden Wohngebietes
ausgegangen.
Niedersächsisches
Forstamt Liebenburg (im Wortlaut)
Aus Sicht der von den
Niedersächsischen Landesforsten zu vertretenden Belange des Waldes und der
Forstwirtschaft bestehen insofern Bedenken, da die in der alten Fassung des
Bebauungsplanes als „öffentliche Grünfläche“ dargestellten Flächen
nun als „private Grünflächen“ mit der Zweckbestimmung
„Grünanlage“ ausgewiesen sollen, um zu ermöglichen, „dass
sie, soweit sie nicht für andere Zwecke benötigt werden, an private Nutzer
abgegeben und in die angrenzende Nutzung einbezogen werden können“. An
einer öffentlichen Nutzbarkeit werde nicht mehr festgehalten.
Ich weise darauf hin, dass es sich bei
den im Bebauungsplan dargestellten Grünflächen im Westen (Flurstück 5/47) und
im Osten (Flurstück 5/114) faktisch nicht um Grünanlagen, sondern um Wald im Sinne des § 2 (3) Landeswaldgesetz
(NWaldLG) handelt. Diese beiden Flächen unterliegen somit den
Schutzvorschriften des Waldgesetzes. Um diesen Schutz dauerhaften zu
gewährleisten, sind diese Flächen als „Wald“ im Sinne des § 9 (1)
Nr. 18 b) BauGB darzustellen. Mit der Darstellung als Grünflächen und den oben
genannten Planungszielen wird eine Umwandlung der Flächen bzw. eine
Nutzungsänderung ermöglicht, die die Abarbeitung der waldrechtlichen Belange
(Waldumwandlung, Ersatzaufforstung) nach sich ziehen würde.
Stellungnahme:
Nach § 8 (2) Nr. 1 des
Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
bedarf es einer Genehmigung der Waldumwandlung nicht, soweit sie durch
Regelungen in einem Bebauungsplan erforderlich wird. Die vorliegende Änderung
sieht nicht erstmalig die Inanspruchnahme von Wald vor, sondern bereits im
ursprünglichen Bebauungsplan von 1964 wurde hier eine öffentliche Grünfläche
festgesetzt. Damit ist diese Nutzung der infrage stehenden Fläche
rechtsverbindlich festgelegt worden.
Inhalt der vorliegenden Änderung ist
somit nicht die Frage, ob die Fläche hierfür in Anspruch genommen werden kann,
sondern lediglich der Eigentumsbezug. Insofern wird durch den Inhalt der
Planänderung kein Wald umgewandelt.
E.ON
Avacon, Sarstedt, 15.4.2009
Gegen die. Bebauungsplanänderung
bestehen keine Einwände. Es wird jedoch darum gebeten in der Begründung zum
Bebauungsplan aufzunehmen, dass die geplanten und vorhandenen Bauten mit
Erdgas und Strom versorgt werden können.
Soweit im Bebauungsplan die
Erschließung von Grundstücken durch Privatwege vorgesehen ist, wird vor
Veräußerung der Wege an die Anlieger um Eintragung von beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten zum Schutz von vorgesehenen bzw. betriebenen
Versorgungseinrichtungen gebeten.
Der Schutz und Bestand von
Versorgungsleitungen muss gewährleistet sein.
Stellungnahme:
In der Begründung ist enthalten, dass
die Versorgungssituation durch die Planänderung nicht betroffen ist.
Aus den Planunterlagen lässt sich
unschwer erkennen, dass eine Erschließung der Grundstücke durch Privatwege
überhaupt keinen Sinn ergibt. In dieser Hinsicht ist die Stellungnahme der E.ON
Avacon AG unverständlich.
Roswitha Hake, Eichenkamp 7, Bad Salzdetfurth,
8.5.2009
Grundsätzlich
besteht mit der Planung Einverständnis. Allerdings müsste die Grundflächenzahl
(GRZ) für die Mittelhäuser auf 0,45 heraufgesetzt werden, wenn auch für sie die
Bebaubarkeit dem Bestand bzw. einem möglichen Wintergartenanbau entsprechen
soll, so wie das Planungsziel formuliert ist. Dies wäre unter Abstellung auf
§ 17 (2) BauNVO ohne weiteres vertretbar.
Stellungnahme:
Die in der Planung bislang vorgesehene
Grundflächenzahl von 0,33 deckt die vorhandenen Reihenhäuser ab. Zusätzlich
kann ein Wintergarten möglich sein, der je nach Haus- und Grundstücksgröße
unterschiedlich groß sein kann. Im Falle des Grundstücks Eichenkamp 7 wären
dies nach dem Aufmaß des von Frau Hake beauftragten Architekten lediglich etwa
8 m².
Das bedeutet aber nicht, dass die
Stadt verpflichtet wäre, eine höhere Grundflächenzahl von vornherein
festzusetzen, um weitere Anbauten zu ermöglichen, die zum Teil bereits in der
Vergangenheit gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet worden
sind. Ein Anspruch auf nachträgliche Legalisierung besteht nicht.
Grundsätzlich ist in einem Allgemeinen
Wohngebiet, wie hier festgesetzt, eine maximale Grundflächenzahl von 0,4
zulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn nach dem genannten § 17 (2) BauNVO
- besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
- die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen sind oder durch
Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermeiden und die
Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden und
- sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Aus
unserer Sicht ist es denkbar diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, wenn eine
höhere Grundflächenzahl auf die Mittelgrundstücke beschränkt wird. Damit
könnten heutige Nutzungsansprüche an Wohnfläche für die betroffenen Gebäude
unter Berücksichtigung der Anforderungen des genannten Paragraphen gedeckt
werden, ohne dass in den betroffenen Mittelgebäuden zukünftige Leerstände
aufgrund ungenügender Wohnflächenangebote zu befürchten wäre.
Beschlussvorschlag:
a) Die im Verfahren gem. §
3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen werden, wie in der Verwaltungsvorlage
erläutert, berücksichtigt.
b) Der Rat der Stadt
Bad Salzdetfurth beschließt gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB die
erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 04 „Am Salzberge“,
2. Änderung, wie er im beigefügten Lageplan gekennzeichnet ist. Es wird dabei
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu geänderten Teilen
abgegeben werden können.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage/n:
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1 | AnlageVerwVorl24 (72 KB) |