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Titelbild - Bürger
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Vorlage - 2020/055/VV  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 75 "Langes Feld West", OT Bad Salzdetfurth
a) Beratung über Anregungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB
b) Auslegungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Verwaltungsvorlage
Verfasser:Werner, JörgProdukt:51.01.01
Federführend:Fachbereich 3 Bearbeiter/-in: Werner, Jörg
Beratungsfolge:
Ortsrat Bad Salzdetfurth Kenntnisnahme
23.06.2020 
Sitzung des Ortsrates Bad Salzdetfurth ungeändert beschlossen   
Ausschuss Fachbereich 3 (Bauen, Wohnen und Umwelt) Vorberatung
23.06.2020 
Sitzung des Ausschusses Fachbereich 3 (Bauen, Wohnen und Umwelt) ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Stadtrat Entscheidung
02.07.2020 
Sitzung des Stadtrates ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Erläuterungen:
 

Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB sind nachfolgende Anregungen eingegangen und sollen entsprechend der Stellungnahmen bewertet und abgewogen werden. Anregungen von Bürgern sind nicht eingegangen. Bezüglich der Inhalte dieser Bebauungsplanänderung wird auf die Verwaltungsvorlage 2019/069/VV verwiesen.

 


Avacon Netz GmbH, Salzgitter, 25.5.2020

„Der Bebauungsplan Nr. 75 „Langes Feld West“ in Bad Salz­detfurth befindet sich innerhalb des Leitungsschutzbereiches unserer Gashochdruckleitung Östrum-Groß Düngen, GTL0001336 (PN 16 / DN 200).

Unter Einhaltung der im Anhang aufgeführten Hinweise stimmen wir dem Bebauungsplan Nr. 75 in Bad Salzdetfurth zu. Änderungen der uns vorliegenden Planung bedürfen unserer erneuten Prüfung. Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. (ANHANG)

Unsere sich innerhalb des Planungsgebietes befindliche Gashochdruckleitung Östrum-Groß Düngen, GTL0001336 (PN 16 / DN 200) ist zum Teil in einem dinglich gesicherten Schutzstreifen, bzw. in einem Schutzstreifen in Anlehnung an das EnWG § 49, laut dem geltenden DVGW-Arbeitsblatt G 463 (A) / Kapitel 5.1.4 verlegt.

Die Schutzstreifenbreite für die Gashochdruckleitung GTL0001336 beträgt 3,00 m. Das heißt, jeweils 1,50 m vom Rohrscheitel nach beiden Seiten gemessen.

Innerhalb dieses Schutzstreifens sind Maßnahmen jeglicher Art, die den Bestand oder den Betrieb der Gashochdruckleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten, nicht gestattet. Es dürfen keine Abgrabungen oder Erdarbeiten vorgenommen und nichts aufgeschüttet oder abgestellt werden.

Gashochdruckleitungen dürfen nicht überbaut werden.

Bei der späteren Gestaltung des o.g. Planungsgebietes innerhalb des Schutzstreifens weisen wir auf das Merkblatt DVGW GW 125 (Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle) und Beiblatt GW 125-B1 hin. Der Schutzstreifen ist grundsätzlich von Baumanpflanzungen freizuhalten. Tiefwurzelnde Bäume müssen mindestens 6,00 m links und rechts von der oben genannten Gashochdruckleitung entfernt bleiben.

Bei Errichtung von Grünanlagen ist ein Begehungsstreifen von 2,00 m links und rechts über dem Leitungsscheitel frei von Sträuchern zu halten.

Für den Fall, dass unsere Gashochdruckleitung durch ihre Maßnahme gesichert oder umgelegt werden muss (nur in lastschwachen Zeiten möglich) berücksichtigen Sie bitte, dass wir eine Vorlaufzeit von ca. neun Monaten für Planung und Materialbeschaffung benötigen. Die Kosten hierfür sind durch den Verursacher zu tragen..“

Stellungnahme:

Das ist durch den Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn zu beachten. Eine Festsetzung eines Schutzstreifens im Geltungsbereich ist nicht erforderlich, weil die Leitung aus städtebaulicher Sicht nicht zwingend in der derzeitigen Lage verbleiben muss. Eine rechtliche Absicherung ist im Übrigen auch unabhängig vom Bebauungsplan gegeben.

 

 

DB AG - DB Immobilien, Hamburg, 8.6.2020

„Aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/ Auflagen und Hinweise keine Bedenken.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (ins­besondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.

Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergangen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze von Hand auszuführen.

Wir bitten um die Zusendung des Abwägungsbeschlusses.“

Stellungnahme:

Das kann zur Kenntnis genommen werden. Auswirkungen auf die Planinhalte ergeben sich daraus nicht.

 

 

Deutsche Telekom Technik GmbH, Hamburg, 27.5.2020

„Seitens der Telekom bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 75, Langes Feld West in der Stadt Bad Salzdetfurth grundsätzlich keine Bedenken.

Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereiches durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.

Stellungnahme:

Das kann zur Kenntnis genommen werden. Auswirkungen auf die Planinhalte ergeben sich daraus nicht.

 

 

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover, 8.6.2020

Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu og. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Im Untergrund des Planungsgebietes liegen unter quartären Lockergesteinen Gesteine aus dem Unteren Buntsandstein. Darunter folgen lösliche Sulfatgesteine aus dem Zechstein, in denen lokal Verkarstungserscheinungen auftreten können (irreguläre Auslaugung). Erdfälle sind uns im Planungsbereich sowie im näheren Umfeld bis 2 km Entfernung nicht bekannt.

Da es nach unserem Kenntnisstand im Gebiet keine Hinweise auf Subrosion gibt, wird die Planungsfläche formal der Erdfallgefährdungskategorie 2 zugeordnet (gemäß Erlass des Nieder­sächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.2.1987, AZ. 305.4 - 24 110/2 -). Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet kann - sofern sich auch bei der Baugrunderkundung keine Hinweise auf Subrosion ergeben - auf konstruktive Sicherungs­maßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden.

Nach den uns vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des LBEG) steht im Planungsbereich lokal setzungsempfindlicher Baugrund an. Es handelt sich hierbei um Lockergesteine mit geringer bis mittlerer Setzungsempfindlichkeit aufgrund geringer Steifigkeit wie z.B. Lößlehm und Auelehm.

Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen Erfordernisse im Rahmen der Baugrund­erkundung zu prüfen und festzulegen.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 19974/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben.

Im Niedersächsischen Bodeninformationssystem NIBIS (https://nibis.lbeg.de/cardomag3/) können unter dem Thema Ingenieurgeologie Informationen zu Salzstockhochlagen, zur Lage von bekannten Erdfall- und Senkungsgebieten (gehäuftes Auftreten von Erdfällen), Einzelerdfällen, Massenbewegungen sowie zum Baugrund abgerufen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes. Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.

Stellungnahme:

Das kann zur Kenntnis genommen werden. Auswirkungen auf die Planinhalte ergeben sich daraus nicht.

 

 

Landkreis Hildesheim, 11.6.2020

Der Landkreis Hildesheim nimmt zu den von ihm zu vertretenden öffentlichen Belangen wie folgt Stellung:

1. Denkmalschutz

Bei dem o.a. Gebäude bzw. Grundstück handelt es sich nicht um ein Baudenkmal im Sinne von § 3 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG).

Aus Sicht der Denkmalpflege bestehen gegen das angezeigte Vorhaben keine Bedenken. Auf die §§ 10-14 NDSchG wird hingewiesen.

Stellungnahme:

Das kann zur Kenntnis genommen werden.

 

2. Vorbeugender Brandschutz

1. Zu allen Baugrundstücken die mehr als 50 m von der öffentlichen Straße entfernt sind, müssen gemäß § 4 NBauO sowie § 1 und 2 DVO-NBauO i.V.m. der DIN 14090 Zufahrten für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge anzulegen. Die Straßen und Wege, die als Feuerwehrzufahrten zu den Baugrundstücken erforderlich sind, müssen mindestens 3,00 m breit sein, eine lichte Höhe von 3,50 m haben und für 16 t-Fahrzeuge befestigt sein.

Stellungnahme:

Das ist zu beachten und gilt unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

2. Zur Löschwasserversorgung des Plangebietes muss für die ausgewiesene Nutzung GE, Grundflächenzahl (GRZ) 0,6 bei einer mittleren Brandausbreitungsgefahr; Höhe max. 6,00 m; im Umkreis von 300 m zu jeder baulichen Anlage für eine Löschzeit von 2 Stunden eine Lösch­wassermenge von mind. 1.600 l/min (98 m³/h) zur Verfügung gestellt werden. Als Löschwasser­entnahmestellen sind in ausreichender Anzahl Löschwasserhydranten bzw. zusätzlich ein unter­irdischer Löschwasserbehälter gem. DIN 14230 anzuordnen. Die baulichen Anlagen dürfen für den Erstangriff nicht weiter als 80 m von einem Hydranten entfernt sein. Jeder Hydrant muss eine Leistung von mindestens 800 I/min. aufweisen, wobei der Druck im Hydranten nicht unter 1,5 bar fallen darf.

Stellungnahme:

Der ausreichende Brandschutz ist zu gewährleisten. Hinweise darauf, dass dies grundsätz­lich nicht möglich wäre, liegen nicht vor.

 

Städtebau/ Planungsrecht

Der erste Absatz zu Pkt. 3.2 ist inhaltlich zu überarbeiten, denn eine Festsetzung als Gewerbe­gebiet ergibt sich nicht allein durch die benachbart festgesetzte Nutzung.

Stellungnahme:

Das kann so beachtet werden. Gemeint ist, dass im Zusammenhang mit dem benachbarten Gebiet eine homogene Nutzbarkeit angestrebt wird.

 

Im Umweltbericht ist auf Seite 7 der Plan zu aktualisieren sowie der Maßstab auf 1:1.000 zu korrigieren.

Die Aussagen unter Pkt. 1.3.1.4 des Umweltberichts sind mit dem Pkt. 2.2 der Begründung ab­zustimmen, gleiches gilt für den Pkt. 2.3.1.6 des Umweltberichts und dem Pkt. 3.6 der Begründung.

Die Maßnahme auf S. 32 Tabelle 6 fehlt noch, ebenso ist S. 34 unten noch zu ergänzen.

Stellungnahme

Das ist so zu beachten.

 

Für das weitere Verfahren wird auf die Hinweise des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 26.03.2020 bezüglich der Vorgehensweise im Rahmen der öffentlıchen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. Zu den übrigen von hier zu ver­tretenden Belangen sind keine Anregungen vorzubringen.

Stellungnahme:

Diese Hinweise sind zu beachten, beziehen sich aber nicht auf die Planinhalte.

 

 

 

 

 

 

LGLN, Regionaldirektion Hameln-Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 15.5.2020

„Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.

Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition aus­gewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten, die Luftbild­auswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Ver­bindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kosten­pflichtig.

Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD 20 Wochen ab Antrag­stellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antrag­stellung.

Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars, welches Sie über folgenden Link abrufen können:

http://www.lgIn.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/der-kampfmittelbeseitigungsdienst-163427.html

Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage):

Empfehlung: Luftbildauswertung

Fläche A

Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet.

Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt.

Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt.

Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.

Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel.

 

In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden.“

Stellungnahme:

Hierbei handelt es sich um einen genormten Beitrag, der so zu jeder Planung vor­gebracht wird, und aus dem nicht entnommen werden kann, dass die Belange des Kampfmittel­beseitigungsdienstes durch die Planung betroffen wären. In der Begründung kann auf den Sachverhalt hingewiesen werden.

 

 

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hannover, 9.6.2020

„Durch das o.g. Vorhaben werden die Belange der in der Zuständigkeit des regionalen Geschäfts­bereichs Hannover der NLStBV liegenden Landesstraße L490 nur mittelbar berührt.

Das Bebauungsplangebiet grenzt nicht an die Landesstraße und wird über die Gemeindestraße „Langes Feld“ und die Entlastungsstraße Bad Salzdetfurth an den öffentlichen Verkehr angebunden.

Aus diesem Grund bestehen von hier aus, auch im Hinblick auf die geplante Widmung der Ent­lastungsstraße zur L490 keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Über die Rechtskraft des Bebauungsplans bitte ich um eine kurze schriftliche Mitteilung.“

 

Stellungnahme:

Das kann zur Kenntnis genommen bzw. zu gegebener Zeit so beachtet werden.

 

 

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hıldesheım, 28.5.2020

„Für die Planung des Gewerbegebietes ist ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen. Die schalltechnische Beurteilung muss unter Berücksichtigung aller bereits bestehenden gewerb­lichen Flächen erfolgen. Insbesondere ist neben dem Kleingartengebiet die östlich des Plan­gebietes befindliche Wohnbebauung zu berücksichtigen.“

Stellungnahme:

Das ist richtig und in der Begründung bereits so enthalten. Die Ergebnisse des Gutachtens müssen in die Begründung und je nach Ergebnis des Gutachtens auch in den Bebauungs­plan eingearbeitet werden.

 

 

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Langenhagen, 27.5.2020

„Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit ent­sprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.“

Stellungnahme:

Das kann zur Kenntnis genommen werden.

 

 

Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim, Bad Salzdetfurth, 15.5.2020

„Wir bitten bei der Planung und Erschließung von neuen Wohngebieten / Baugebieten die Vor­gaben des § 16 UVV ( Unfallverhütungsvorschriften ) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. den Übergangsbestimmungen des § 32 UVV zu berücksichtigen, damit auch künftige Entsorgungs- u. Versorgungsmaßnahmen problemlos gewährleistet sind.

Bei Sackgassen sollte darauf geachtet werden, dass ein sogenannter Wendeplatz bzw. Wende­hammer vorhanden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass dort parkende Fahrzeuge u. Gegen­stände die Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Hildesheim ( ZAH ) beim Wende­vorgang nicht behindern. Es ist mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ( z.B. durch Park­verbot, etc. ) der Wendeplatz dieses Bereiches freizuhalten.

Sind im Planbereich Sackgassen, Stichstraßen etc. vorgesehen und die Erstellung eines Wendeplatzes bzw. -hammers hier nicht realisierbar, so sind die Anlieger dieses Bereiches von der Kommune darauf hinzuweisen, dass die Entsorgungsbehältnisse (z.B. Abfallbehälter, DSD Säcke etc.) u. Entsorgungsgüter ( z.B. Sperrgut, etc. ) am nächstgelegenen, befahrbaren Straßenrand abzustellen sind.

Hierbei bitte ich zu berücksichtigen, dass sowohl die Haupt- und Nebenstraßen weiterhin mit einem Müllwagen (3-achser) zu befahren sind.

In diesem Zusammenhang wird auf § 16 Abs. 1 der neuen UVV „Müllbeseitigung“ hingewiesen, der i.V.m. der Übergangsbestimmung § 32 UVV „Müllbeseitigung“ eindeutig aussagt, dass Abfallbehälter an Standplätzen, die nach dem 01.10.1979 angelegt sind, nur dann geleert werden dürfen, wenn ein Rückwärtsfahren -ausgenommen kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang- nicht erforderlich ist.

Weiterhin können Entsorgungs- u. Versorgungsmaßnahmen gem. § 16 Abs. 3 der UVV nur dann vorgenommen werden, wenn der Fahrbahnuntergrund dieses zulässt und die Transportwege (hierzu gehören auch Fußwege) von Laub, Grasbüscheln oder Moos frei sind und im Winter Glatte durch Streuen und/oder Räumen von Eis und Schnee beseitigt ist. Diese Bestimmung gilt ohne Übergangsfrist sofort.

Da die Raum- u. Streupflicht für öffentliche Wege und Plätze in der Regel bei den Gemeinden/Städten, die Räum- u. Streupflicht auf Privatgrundstücken jedoch immer bei den Eignern liegt, sollten Sie ggfs. die Bürger informieren, dass Abfallbehälter, die nur über ver­schneite oder glatte Wege auch auf Privatgrundstücken zu erreichen sind, ab sofort nicht mehr geleert werden dürfen.

Ferner ist bei Bepflanzungen darauf zu achten, dass diese nicht in den Fahrbahnbereich hinein­ragen.

Diese Regelung ist auch bei Beleuchtungsanlagen etc. zu beachten. Zudem sind geplante Bäume so zu pflegen, dass die Müllfahrzeuge diese ungehindert passieren können.

Ich mochte darüber informieren, dass die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (22765 Hamburg, Ottenser Hauptstr. 54) hierzu Ausführungen und Ergänzungen zur UVV erstellt und den Städteplanern bei deren Planungen die Normen für die Erstellung von Wendeplätzen und – hämmern vorgibt.

Ferner möchte ich bemerken:

Wie bereits unter Punkt 63.4„Verkehr" der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt, ist keine Verkehrserschließung erforderlich.

Bitte berücksichtigen Sie folgendes:

Private Verkehrsflächen darf der ZAH aus rechtlichen Gründen nicht benutzen.

Hinsichtlich der genauen Tonnenabfuhr auf dem Grundstück bitte ich den Bauherren, soweit es sich um Privatstraßen handelt, sich vorab mit dem ZAH in Verbindung zu setzen.“

Stellungnahme:

Das kann zur Kenntnis genommen werden. Auswirkungen auf die Planinhalte ergeben sich daraus nicht.

 

 

 

Es kann nunmehr der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gefasst werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

a) Die im Verfahren gem. § 4 Abs. 1 und § 3 (1) BauGB vorgebrachten Anregungen werden, wie in der Verwaltungsvorlage erläutert, berücksichtigt.

 

 b) Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 75 „Langes Feld West“ wird unter Berücksichtigung der getroffenen Abwägung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Auswirkungen auf den Stadtentwicklungsprozess "Konsequent in die Zukunft“:

Im Aktionsbereich „Wirtschaft“ wird unter anderem als Ziel eine Weiterentwicklung des vorhandenen Bestandes genannt. Dies ist durch die geplante Erweiterungsinvestition gegeben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, die Planungskosten werden vom Grundstückseigentümer getragen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

- Entwurf des Bebauungsplanes

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SZ151 Langes Feld West 15-6-2020 (1499 KB)