Vorlage - 2020/052/VV
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Erläuterungen:
Nach der gesetzlichen Vorgabe des §111 (7) NKomVG i.V.m. § 26 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) und dem Ratsbeschluss vom 17.06.2010 hat der Stadtrat über die Annahme der als Anlage beigefügten Zuwendungen zu beschließen.
Die Zulässigkeit ist unter Beachtung der Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischer Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben gegeben.
- Das Sponsoring ist grundsätzlich zulässig, wenn der Anschein einer möglichen Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns nicht zu erwarten ist oder wenn im Einzelfall keine sonstigen Hinderungsgründe entgegenstehen.
- Sponsoring ist insbesondere zulässig für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Kultur, wenn jeder Einfluss auf die Inhalte auszuschließen ist.
Beschlussvorschlag:
Die Spenden mit den Ziffern 7.8 (aus 2019) sowie 3.1, 3.6 und 4.1 (aus 2020) werden angenommen, da diese den gesetzlichen Vorgaben nicht entgegenstehen.
Die Spenden dürfen verbucht werden.
Auswirkungen auf den Stadtentwicklungsprozess "Konsequent in die Zukunft“:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
2020-06-04 Spendenvorlage Rat
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1 | 2020-06-04 Spendenvorlage Rat (21 KB) |