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Titelbild - Bürger
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Vorlage - 2019/064/VV  

Betreff: 39. Änderung des Flächennutzungsplanes
a) Beratung über Anregungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB
b) Auslegungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Verwaltungsvorlage
Verfasser:Werner, Jörg
Federführend:Fachbereich 3 Bearbeiter/-in: Werner, Jörg
Beratungsfolge:
Ortsvorsteher/-in Klein Düngen Vorberatung
Ausschuss Fachbereich 3 (Bau, Wohnen und Umwelt) Vorberatung
10.09.2019 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses Fachbereich 3 (Bau, Wohnen und Umwelt) - zu TOP 3 und 4 gemeinsam mit Ortsrat Wesseln bzw. Ortsrat Bad Salzdetfurth - ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Stadtrat Entscheidung
19.09.2019 
öffentliche Sitzung des Stadtrates ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Erläuterungen:

Mit Verwaltungsvorlage 2019/020/VV wurde die Aufstellung der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Hinsichtlich der Inhalte der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung (Klein Düngen, Straße Sonnenberg) wird auf die entsprechende Verwaltungsvorlage verwiesen.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB sind nunmehr folgende Anregungen eingegangen:

 

 

Landkreis Hildesheim, 5.4.2019

Der Landkreis Hildesheim nimmt zu den von ihm zu vertretenden öffentlichen Belangen wie folgt Stellung:

1. Denkmalschutz

Die §§ 10, 12-14 NDSchG sind zu beachten.

Stellungnahme:

Es ist richtig, dass Gesetze beachtet werden müssen.

 

2. Untere Bodenschutzbehörde

Folgende Hinweise (H) bitte ich im Wortlaut zu übernehmen:

Das Vorhaben grenzt unmittelbar an die Innersteaue im Landkreis Hildesheim. Der Kreistag hat am 30.06.2008 die “Verordnung zum Bodenplanungsgebiet Innersteaue im Landkreis Hildes­heim“ (kurz: BPG-VO) verabschiedet, Damit reagierte der Landkreis Hildesheim auf die recht­lichen Konsequenzen, die sich mit der Bodenschutzgesetzgebung durch Bund und Land seit 1998 und aus den vorgefundenen Schwermetallbelastungen ergeben, welche durch den tausend­jährigen Bergbau im Harz hervorgerufen worden sind. Die Verordnung kann im Internet unter www.LandkreisHildesheim.de Suchbegriff “Bodenschutz“ eingesehen bzw. heruntergeladen werden. (H)

Das betreffende Vorhaben grenzt unmittelbar an das Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten der o.g. BPG-VO. (H)

Stellungnahme:

Das wird so berücksichtigt.

 

3. Regionalplanung

Ich weise darauf hin, dass das Gebiet der 39. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Bad Salz­detfurth (Ortschaft Klein Düngen) an ein „Vorranggebiet Hochwasserschutz“ angrenzt. Ziele der Raumordnung sind hierdurch jedoch nicht betroffen.

Es ergeben sich aus Sicht der Raumordnung keine weiteren Anregungen oder Ergänzungen. Zu den übrigen von hier zu vertretenden Belangen sind keine Anregungen vorzubringen.

Stellungnahme:

Das wird in der Begründung so dargestellt und ansonsten zur Kenntnis genommen.

 

 

Avacon Netz GmbH, Salzgitter, 25.3.2019

Gern beantworten wir Ihre Anfrage. Die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich innerhalb der Leitungsschutzbereiche unserer Fernmeldeleitung.

Bei Einhaltung der im Anhang aufgeführten Hinweise bestehen unsererseits keine Bedenken. Änderungen der vorliegenden Planung bedürfen einer erneuten Überprüfung. Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.

ANHANG

Für das sich innerhalb des Planungsgebietes befindliche Fernmeldekabel benötigen wir einen Schutzbereich von 3,0 m, d. h. 1,5 m zu jeder Seite der Kabelachse. Über und unter dem Kabel benötigen wir einen Schutzbereich von 1,0 m.

Die Lage der Fernmeldeleitung entnehmen Sie bitte dem beigefügtem Übersichtsplan der Sparte Fernmelde.

Innerhalb dieses Schutzstreifens darf ohne vorherige Abstimmung mit uns über dem vorhande­nen Geländeniveau nichts aufgeschüttet oder abgestellt werden. Es dürfen keine Abgrabungen oder Erdarbeiten vorgenommen und keine Pfähle und Pfosten eingebracht werden.

Maßnahmen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder gefährden könnten, sind innerhalb des Schutzstreifens nicht gestattet.

Die Versorgungssicherheit bzw. die Funktion des bestehenden Fernmeldekabels hat höchste Bedeutung und ist damit in seinem Bestand und Betrieb auch zukünftig konsequent und ohne Einschränkungen zu gewährleisten.

Ferner dürfen im Schutzbereich unseres Kabels keine tiefwurzelnden Bäume und Sträucher angepflanzt werden.

 

Stellungnahme:

Nach der mitgesendeten Karte befindet sich das Kabel nicht im Änderungsbereich sondern nördlich davon.

 

 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Infra I 3, Bonn, 21.3.2019

Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.

Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.

Das Plangebiet befindet sich im Zuständigkeitsbereich für Flugplätze nach § 14 LuftVG der mili­tärischen Flugplätze Bückeburg und Wunstorf.

Aufgrund der Lage des Plangebietes ist durch den Flugplatz/Flugbetrieb mit Lärm - und Abgasemissionen zu rechnen.

Ich weise darauf hin, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flug­platz/Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, nicht anerkannt werden können.

Sollte eine maximale Bauhöhe von 30 m über Grund (einschl. untergeordneter Gebäudeteile) überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung - nochmals zur Prüfung zuzuleiten. Evtl. Antworten senden Sie bitte unter Verwendung unseres Zeichens K-ll-454-19-FNP ausschließlich an die folgende Adresse: BAlUDBwToeB@bundeswehr.org

Stellungnahme:

Das wird zur Kenntnis genommen. Eine Bauhöhe von 30 m wird hier nicht über­schritten.

 

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover, 4.4.2019

Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Im Untergrund der Planungsfläche liegen lösliche Gesteine in einer Tiefe, in der lokal Ver­karstungserscheinungen auftreten können (irreguläre Auslaugung). Erdfälle aus dieser Tiefe sind selten und im Planungsbereich sowie im näheren Umfeld nicht bekannt. Die nächstliegenden bekannten Erdfälle befinden sich in mehr als 2 km Entfernung westlich der Planungsfläche.

Da es nach unserem Kenntnisstand im Gebiet keine Hinweise auf Subrosion gibt, wird die Planungsfläche formal der Erdfallgefährdungskategorie 2 zugeordnet (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers “Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4-24 110/2 -). Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet kann - sofern sich auch bei der Bau­grunderkundung keine Hinweise auf Subrosion ergeben - auf konstruktive Sicherungmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden.

Nach den uns vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des LBEG) steht im Planungsbereich setzungsempfindlicher Baugrund an. Es handelt sich hierbei um Lockergesteine mit geringer bis mittlerer Setzungsempfindlichkeit aufgrund geringer Steifigkeit wie z.B. Lößlehm, Auelehm (marine, brackische und fluviatile Sedimente).

Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen Erfordernisse im Rahmen der Baugrund­erkundung zu prüfen und festzulegen.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/!NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010- 12 und nationa­lem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben.

Vorabinformationen zum Baugrund können dem Niedersächsischen Bodeninformationssystem NIBIS (http://nibis.Ibeg.de/cardomap3/) entnommen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes. Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.

Stellungnahme:

Das wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim,. 22.3.2019

Zu Ihrer oben genannten Änderung möchte ich mich wie folgt äußern:

Wir bitten auch bei Änderungen eines bereits bestehenden Flächennutzungsplans die Vorgaben des § 16 UVV (Unfallverhütungsvorschriften) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. den Übergangsbestimmungen des § 32 UVV zu berücksichtigen, damit auch künftige Entsorgungs- u. Versorgungsmaßnahmen problemlos gewährleistet sind.

Bei den Sackgassen sollte darauf geachtet werden, dass ein sogenannter Wendeplatz bzw. Wendehammer vorhanden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass dort parkende Fahrzeuge u. Gegenstande die Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Hildesheim (ZAH) beim Wendevorgang nicht behindern. Es ist mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. durch Parkverbot, etc.) der Wendeplatz dieses Bereiches freizuhalten.

Sind im Planbereich Sackgassen, Stichstraßen etc. vorgesehen und die Erstellung eines Wendeplatzes bzw. -hammers hier nicht realisierbar, so sind die Anlieger dieses Bereiches von der Kommune darauf hinzuweisen, dass die Entsorgungsbehältnisse ( z. B. Abfallbehälter, DSD Säcke etc.) u. Entsorgungsgüter ( z.B. Sperrgut, etc. ) am nächstgelegenen, befahrbaren Straßenrand abzustellen sind.

Hierbei bitte ich zu berücksichtigen, dass sowohl die Haupt- und Nebenstraßen weiterhin mit einem Müllwagen (3-Achser) zu befahren sind.

In diesem Zusammenhang wird auf § 16 Abs. 1 der neuen UVV „Müllbeseitigung“ hingewiesen, der i.V.m. der Übergangsbestimmung § 32 UVV „Müllbeseitigung“ eindeutig aussagt, dass Abfallbehälter an Standplätzen, die nach dem 01.10.1979 angelegt sind, nur dann geleert werden dürfen, wenn ein Rückwärtsfahren -ausgenommen kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang- nicht erforderlich ist.

Weiterhin können Entsorgungs- u. Versorgungsmaßnahmen gem. § 16 Abs. 3 der UVV nur dann vorgenommen werden, wenn der Fahrbahnuntergrund dieses zulässt und die Transportwege (hierzu gehören auch Fußwege) von Laub, Grasbüscheln oder Moos frei sind und im Winter Glätte durch Streuen und/oder Räumen von Eis und Schnee beseitigt ist. Diese Bestimmung gilt ohne Übergangsfrist sofort.

Da die Räum- u. Streupflicht für öffentliche Wege und Plätze in der Regel bei den Gemeinden/Städten, die Räum- u. Streupflicht auf Privatgrundstücken jedoch immer bei den Eignern liegt, sollten Sie ggfs. die Bürger informieren, dass Abfallbehälter, die nur über verschneite oder glatte Wege auch auf Privatgrundstücken zu erreichen sind, ab sofort nicht mehr geleert werden dürfen.

Ich möchte darüber informieren, dass die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (22765 Hamburg, Ottenser Hauptstr, 54) hierzu Ausführungen und Ergänzungen zur UVV erstellt und den Städteplanern bei deren Planungen die Normen für die Erstellung von Wendeplätzen und - hämmern vorgibt.

 

Stellungnahme:

Das betrifft nicht die Flächennutzungsplanung.

 

Wie bereits unter Punkt 4 „Ziele und Planung“ der Begründung zum Flächennutzungsplan auf­geführt, kann die Ver- und Entsorgung des Änderungsbereiches problemlos durch Anschluss an vorhandene Anlagen gesichert werden. Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Stellungnahme:

Das wird zur Kenntnis genommen.

 

Es kann nunmehr der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gefasst werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

a) Die im Verfahren gem. § 4 Abs. 1 und § 3 (1) BauGB vorgebrachten Anregungen werden, wie in der Verwaltungsvorlage erläutert, berücksichtigt.

 

b) Die öffentliche Auslegung 39. Flächennutzungsplanänderung wird unter Berücksichtigung der getroffenen Abwägung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Auswirkungen auf den Stadtentwicklungsprozess "Konsequent in die Zukunft“:

Im Aktionsbereich „Wohnen“ ist u.a. eine Zielvorgabe, durch kreative Konzepte neuen Wohnraum zu schaffen. Durch Anpassung der bisherigen Festsetzungen an moderne nachgefragte Wohnbauvorgaben kann dieses Ziel erreicht werden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

- keine

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

- Lageplan

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Planbereich (243 KB)