Vorlage - 2019/043/VV
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Erläuterungen:
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. §§3 (2), 4(2) BauGB sind nachfolgende
Anregungen eingegangen und sollen entsprechend der Stellungnahmen bewertet und
abgewogen werden.
Landkreis Hildesheim, 18.04.2019
Der Landkreis Hildesheim nimmt zu den von ihm zu vertretenden öffentlichen Belangen wie folgt Stellung:
Denkmalschutz
Seitens des Denkmalschutzes bestehen gegen die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Seckelberg“, Stadt Bad Salzdetfurth keine Bedenken.
Hinweis:
Die §§10, 12-14 NDSchG sind zu beachten.
Stellungnahme:
Das wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Untere Naturschutzbehörde
Auf dem Gelände befinden sich einige größere Bäume. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gehölze Lebensstätte besonders geschützter Tierarten sind. Eine Kartierung hat
offensichtlich nicht stattgefunden. Ich weise daraufhin, dass bei Bebauungsplänen gemäß §13a BauGB die Artenschutzvorschriften zu berücksichtigen sind.
Zu den übrigen von hier zu vertretenden Belangen sind keine Anregungen vorzubringen.
Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird in der Begründung so dargestellt.
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover, 15.04.2019
Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung
genommen:
Im Untergrund der Planungsfläche liegen lösliche Gesteine in der Tiefe, in der lokal Verkarstungserscheinungen auftreten können (irreguläre Auslaugung). Erdfälle aus dieser Tiefe sind selten und im Planungsbereich sowie im näheren Umfeld bis 3 km Entfernung nicht bekannt. Da es nach unserem Kenntnisstand im Gebiet keine Hinweise auf Subrosion gibt, wird die Planungsfläche formal der Erdfallgefährdungskategorie 2 zugeordnet (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.2.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2 -). Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet kann – sofern sich auch bei der Baugrunderkundung keine Hinweise auf Subrosion ergeben – auf
konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des LBEG) steht im Planungsbereich setzungsempfindlicher Baugrund an. Es handelt sich hierbei um wasserempfindlichen Ton und Tongesteine aus dem Unteren Jura (Toarcium) mit geringer bis mittlerer Setzungs-/
Hebungsempfindlichkeit.
Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen Erfordernisse im Rahmen der Baugrun-derkundung zu prüfen und festzulegen.
Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationa-lem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben.
Vorabinformation zum Baugrund können dem Niedersächsischen Bodeninformationssystem (https://nibis.lbeg.de/cardomap3) entnommen werden.
Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes. Weitere
Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.
Stellungnahme:
Das wird zur Kenntnis genommen.
Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim,28.03.2019
Zu Ihrer oben genannten Änderung möchte ich mich wie folgt äußern:
Wir bitten auch bei Änderungen von einem bereits bestehenden Bebauungsplan die Vorga-ben des §16 UVV (Unfallverhütungsvorschriften) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. den Übergangsbestimmungen des §32 UVV zu berücksichtigen damit auch künftige Entsor-gungs- u. Versorgungsmaßnahmen problemlos gewährleistet sind. Bei den Sackgassen sollte darauf geachtet werden, dass ein sogenannter Wendeplatz bzw. Wendehammer vorhanden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass dort parkende Fahrzeuge u. Gegenstände die Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Hildesheim (ZAH) beim Wendevorgang nicht behindern. Es ist mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. durch Parkverbot, etc.) der Wendeplatz dieses Bereiches freizuhalten.
Sind im Planbereich Sackgassen, Stichstraßen etc. vorgesehen und die Erstellung eines Wendeplatzes bzw. –hammers hier nicht realisierbar, so sind die Anlieger dieses Bereiches von der Kommune darauf hinzuweisen, dass die Entsorgungsbehältnisse (z.B. Abfallbehäl-ter, DSD Sacke etc.) u. Entsorgungsgüter (z.B. Sperrgut, etc.) am nächstgelegenen, befahrbaren Straßenrand abzustellen sind.
Hierbei bitte ich zu berücksichtigen, dass sowohl die Haupt- und Nebenstraßen weiterhin mit einem Müllwagen (3-Achser) zu befahren sind.
In diesem Zusammenhang wird auf §16 Abs. 1 der neuen UVV „Müllbeseitigung“ hingewie-sen, der i.V.m. der Übergangsbestimmung §32 UVV „Müllbeseitigung“ eindeutig aussagt, dass Abfallbehälter an Standplätzen, die nach dem 01.10.1979 angelegt sind, nur dann geleert werden dürfen, wenn ein Rückwärtsfahren –ausgenommen kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang- nicht erforderlich ist.
Weiterhin können Entsorgungs- u. Versorgungsmaßnahmen gem. §16 Abs. 3 der UVV nur dann vorgenommen werden, wenn der Fahrbahnuntergrund dieses zulässt und die Trans-portwege (hierzu gehören auch Fußwege) von Laub, Grasbüscheln oder Moos frei sind und im Winter Glätte durch Streuen und/oder Räumen von Eis und Schnee beseitigt ist.
Diese Bestimmung gilt ohne Übergangsfrist sofort.
Da die Räum- u. Streupflicht für öffentliche Wege und Plätze in der Regel bei den Gemein-den/Städten, die Räum- u. Streupflicht auf Privatgrundstücken jedoch immer bei den Eig-nern liegt, sollten Sie ggfs. die Bürger informieren, dass Abfallbehälter, die nur über ver-schneite oder glatte Wege auch auf Privatgrundstücken zu erreichen sind, ab sofort nicht mehr geleert werden dürfen.
Ich möchte darüber informieren, dass die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (22765 Hamburg, Ottenser Hauptstr. 54) hierzu Ausführungen und Ergänzungen zur UVV erstellt und den Städteplanern bei deren Planungen die Normen für die Erstellung von Wendeplätzen und –hämmern vorgibt.
Wie bereits unter Punkt 4.2 „Ver- und Entsorgung“ der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt, ist die Ver- und Entsorgung des Änderungsbereiches bereits gesichert. Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Stellungnahme:
Das wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber nicht die Planinhalte.
Es kann nunmehr der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschlussvorschlag:
a) Die im Verfahren gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen wurden, wie in der Verwaltungsvorlage erläutert, berücksichtigt bzw. zurückgewiesen.
b) Unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsvorlage erläuterten Abwägung beschließt der Rat der Stadt Bad Salzdetfurth gem. §2 Abs. 1 in Verbindung mit §13a BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung, sowie §10 NKomVG i.V.m. §58 NKomVG (Nds. GVBI. 2010, 2. 576) in der zurzeit geltenden Fassung den Bebauungsplan Nr. 2 „Seckelberg“, 6. Änderung, OT Heinde inklusive Begründung und der Berichtigung des Flächennutzungsplanes als Satzung.
Auswirkungen auf den Stadtentwicklungsprozess "Konsequent in die Zukunft“:
- keine
Finanzielle Auswirkungen:
- keine
Anlage/n:
-Bebauungsplanentwurf
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Anlagen: | ||||
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1 | SZ148 Seckelberg, 6. Änderung 9-5-2019 (2537 KB) |